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Erfahrung aus über 100.000 erstellten Lieferantenerklärungen
Langzeitlieferantenerklärung für 2022, 2023 oder bis zu 2024
inklusive dem eBVZH-Format zum automatischen Nachweisaustausch
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Das ist GENESYSPORTAL
Lieferantenerklärung online erstellen
Das Portal für Online-Lieferantenerklärungen.
Liefernatenerklärung in vier Schritten
So einfach geht’s:

Schritt
Kunden-Adresse in der Lieferantenerklärung eingeben

Schritt
Geltungsbereich festlegen

Schritt
Artikel eingeben oder importieren

Schritt
Langzeit-Lieferantenerklärung erstellen
So funktioniert´s

keine Weitergabe Ihrer Daten

keine Verwendung der eingegebenen Formular-Daten

ISO27001 geprüfte IT-Sicherheit unseres Rechenzentrums
FAQ
Häufige Fragen
Wer benötigt Lieferantenerklärungen?
Lieferantenerklärungen werden primär von exportierenden Unternehmen benötigt. Warum? Sie können bei der präferenzberechtigten Einfuhr in einem Drittland von einem verminderten oder komplett erlassenen Einfuhrzoll profitieren, wenn mit dem Einfuhrland ein Präferenzabkommen besteht.
Dazu müssen die Unternehmen aber nachweisen, dass der Anteil der verwendeten Vormaterialien auch zu den vereinbarten Ursprungsregeln des Abkommens passt.
Nun benötigen Unternehmen für eine solche Präferenzkalkulation den Nachweis ihres Lieferanten, welchen Ursprung die Vormaterialien besitzen.
Das führt wiederum dazu, dass alle Lieferanten des exportierenden Unternehmens Nachweise über die gelieferten Artikel ausstellen müssen.
In Europa fragen meist die stark exportierenden Unternehmen, wie z.B. die Automobilunternehmen wie Audi, Mercedes-Benz, Volkswagen (VW) und BMW, nach diesen Nachweisdaten.
Inzwischen wurde auch vom Bundesverband der Zollsoftwarehersteller (BVZH) ein standardisiertes elektronisches Austauschformat etabliert, das auch von der kostenlosen GENESYSPORTAL-Variante unterstützt wird.
Dadurch können alle Unternehmen auf einfache, maschinell auswertbare Weise die Nachweisdaten untereinander austauschen.
Was ist eine Lieferantenerklärung?
Die Lieferantenerklärung (LE) nach EU-Verordnung 2015/2447 ist ein Nachweispapier für die direkte oder indirekte Inanspruchnahme von Zollbegünstigungen, die die Europäische Union(EU) mit verschiedenen Staaten vertraglich vereinbart hat. Sie dient z. B. dem Exporteur als Vorpapier für die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigung EUR.1, einer Ursprungserklärung EUR.2 oder einer Präferenzursprungserklärung auf den Handelspapieren. Auch ein Vorlieferant kann eine LE von wiederum seinem Lieferanten benötigen, wenn er die gelieferte Ware nicht selbst ursprungsbegründend hergestellt hat.
Ein Vorteil der LE besteht darin, dass sie von den Unternehmen in eigener Verantwortung und ohne behördliche Mitwirkung ausgestellt werden kann. Dies zwingt aber auch zu großer Sorgfalt.
Daher ist besonders darauf zu achten, aktuelle und korrekte Lieferantenerklärungen anzufordern und auszustellen. Der Wortlaut für Lieferantenerklärungen ist verbindlich vorgeschrieben und in einem passenden Vordruck, Muster, Formular oder einer Vorlage bereits enthalten. Zudem gilt es die Besonderheiten der europäischen Nachbarländer, wie z.B. der Schweiz, zu beachten. Die Zollbehörden können die Richtigkeit der LE jederzeit überprüfen und alle dafür notwendigen Nachweise verlangen. Dazu gehört dann beispielsweise die Vorlage eines Auskunftsblattes INF 4, das der Lieferant bei seiner zuständigen Zollstelle beantragen muss.
Was bedeutet Kumulierung?
Wer eine Ware liefert, die vollständig in der EG gewonnen oder hergestellt wurde, der kumuliert nicht. Beispiele sind in Frankreich geerntete Äpfel; daraus in Belgien hergestelltes Apfelmus; Holz von in Tschechien gefällten Bäumen; in Spanien abgebaute Kohle.
Wer eine Ware liefert, die in der EG ausreichend be- oder verarbeitet wurde, der kumuliert auch nicht. Welche Be- oder Verarbeitungen ausreichend sind, wird in den Verarbeitungslisten der Ursprungsprotokolle geregelt (www.wup.zoll.de).
Wer eine Ware liefert, die in der EG aus Vormaterial hergestellt wurde, das seinen Ursprung in einem Land der PanEuroMed-Zone hat, ohne dieses ausreichend zu be- oder verarbeiten, der muss kumulieren, um seinen Abnehmern in anderen Ländern der PanEuroMed-Zone Zollpräferenzen verschaffen zu können. Das funktioniert, weil das o. g. Vormaterial nicht mehr ausreichend be- oder verarbeitet werden muss, da es bereits (Präferenz-)Ursprungseigenschaft besitzt. Es muss also als – Vormaterial mit Ursprungseigenschaft – in der Präferenzkalkulation nicht mehr berücksichtigt werden. Für welche Länder diese Möglichkeit bereits besteht, lässt sich aus der oben erwähnten Matrix ablesen.
Der Kumulierungsvermerk in der Lieferantenerklärung?
„Er erklärt Folgendes:
Kumulierung wurde angewendet mit …… (Name des Landes/der Länder)
Keine Kumulierung angewendet“
Eine Lieferantenerklärung ist aber immer auch ohne diesen Vermerk gültig. Die einzige Konsequenz ist, dass Ihre Lieferantenerklärung nicht für die Ausstellung einer Warenverkehrsbescheinigungen EUR-MED verwendet werden kann, sondern ausschließlich als Nachweis bei der Beantragung einer EUR.1 dient. Eine Nennung der Änderungsverordnungen auf der Lieferantenerklärung ist ebenfalls überflüssig.
In LEn, die sich ausschließlich auf andere Abkommen beziehen (z. B. mit Chile, Mexico oder Südafrika) muss der Kumulationsvermerk nicht ausgefüllt werden.
>> Änderungsverordnungen mit geänderten Anhängen I und II sowie den Anhängen III und IV (pdf)
Was ist die aktuell gültige Grundlage für eine Lieferantenerklärung?
Mit Einführung des Unions-Zollkodex, der seit dem 1. Mai 2016 gilt, sind Lieferantenerklärungen nach den Erfordernissen der Verordnung (EU) 2015/2447 in der jeweils gültigen Fassung auszustellen.
Dies beinhaltet auch die später hinzukommenden Änderungsverordnungen.
GRUND-/ORIGINAL-VERORDNUNGEN (2015/2447) < > ÄNDERUNGS-/BERICHTIGUNGS-VERORDNUNGEN (2017/989, …)
Die aktuell gültige Grundlage für die Ausstellung einer Lieferantenerklärung ist nach wie vor die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 zum Unionszollkodex. Die Grundverordnungen ändern sich auch nur selten.
Häufiger sind sogenannte Änderungsverordnungen, welche nur Details mit Bezug auf die Grundverordnung klarstellen oder ändern. Die Änderungsverordnung Durchführungsverordnung (EU) 2017/989 vom 08.06.2017 wurde im GENESYSPORTAL sofort nach dem Erscheinen am 13.06.2017 umgesetzt.
Muss ich die erstellten Lieferantenerklärungen nicht unterschreiben?
In der gesetzlichen Grundlage für Lieferantenerklärungen, der Durchführungsverordnung VO (EU) 2015/2447 , steht hierzu unter Artikel 63 Absatz 3: „(3) Lieferantenerklärungen sind vom Lieferanten handschriftlich zu unterzeichnen. Werden sowohl die Lieferantenerklärung als auch die Rechnung elektronisch erstellt, so können sie elektronisch authentisiert werden, oder der Lieferant kann sich gegenüber dem Ausführer oder dem Wirtschaftsbeteiligten schriftlich verpflichten, die volle Verantwortung für jede Lieferantenerklärung zu übernehmen, die ihn so ausweist, als ob er sie handschriftlich unterzeichnet hätte.“
Eine handschriftliche Unterzeichnung der im GENESYSPORTAL erstellten Lieferantenerklärung ist also ggf. nicht notwendig.
Alles klar? Dann kann’s ja los gehen!
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